Der Schlichtung liegen vertragliche Regelungen zu Grunde, die bei Streitigkeiten jedweder Art die Möglichkeit eröffnen, im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung noch eine neutrale Stelle anzurufen und eine Einigung zu erzielen. Von Schlichtungsregelungen muss in aller Regel nicht zwingend Gebrauch gemacht werden, ihre in Anspruchnahme ist freiwillig. Manche Regelungen sehen allerdings vor, dass der Rechtsweg über das Gericht erst zulässig, nachdem versucht worden ist, bei einer Gütestelle eine Einigung zu erzielen.
.
.